1. Name, Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Weinbrennerschule Karlsruhe e.V.".
1.2. Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
2. Zweck des Vereins
2.1. Der Verein ist ein Förderverein i.S. von §58 Nr. 1 AO.
Zweck des Vereins ist es, die Weinbrennerschule in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit zu unterstützen und die Gemeinschaft von Schülern, Eltern, Lehrern und Freunden der Schule zu pflegen.
Diese Unterstützung erfolgt insbesondere durch:
a. ideelle und finanzielle Unterstützung der Schule, z.B. in ihren ökologischen Bemühungen, bei Festen und Projekten bzw. Projekttagen.
b. finanzielle Unterstützung von Schülern/innen bei der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen der Schule oder einzelner Klassen.
c. Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit der Schule.
d. Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Gruppen gleicher Zielrichtung.
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Fördervereins arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Aufwandsentschädigungen können bezahlt werden. Hierzu ist eine Aufwandsentschädigungsordnung durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die die Weinbrennerschule unterstützen möchte.
3.2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Bestätigung durch den Vorstand erworben. Sie endet durch Kündigung, Ausschluß durch den Vorstand oder durch Tod.
Kündigung und Ausschluß haben schriftlich zu erfolgen. Erhebt ein Mitglied gegen den Ausschluß beim Vorstand Einspruch, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds endgültig mit einfacher Mehrheit.
Zulässige Ausschlussgründe:
a. Nichtzahlung von zwei aufeinanderfolgenden Mitgliedsbeitragszahlungen
b. ein für den Förderverein schädigendes Verhalten
3.3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verein soll zusätzlich durch Spenden gefördert werden. Er wird daher jährlich einmal mit der Bitte um Spenden an alle Eltern der Schüler/innen herantreten.
4. Organe des Vereins
4.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung der Mitgliederversammlung wird
a. unter Angabe der Tagesordnungspunkte
b. nach freiem Ermessen des Vorstandes per E-Mail oder schriftlich an die zuletzt vom Mitglied dem Förderverein gemeldete Adresse
c. mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen
versendet.
Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.
Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, max. 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte, dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.
Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
Vorstandsversammlungen und Versammlungen der ordentlichen Mitglieder können ebenfalls online oder in Schriftform erfolgen.
Bei jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom dem Protokollführenden und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn
a. der Vorstand es für erforderlich hält oder
b. mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a. die Wahl des Vorstandes
b. die Entlastung des Vorstandes
c. die Änderung der Satzung
Sie kann nur auf einer ordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
d. die Auflösung des Vereins
4.2. Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern. Gesetzliche Vertreter nach § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Über die Abgabe öffentlicher schriftlicher Erklärungen und Stellungnahmen entscheidet der Gesamtvorstand mehrheitlich. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
5. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes des Vereins fällt das Vermögen einer im Eintrittsfall zu bestimmender anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu, mit der Auflage, dass diese das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde im Auftrag der Gründungsversammlung vom 04.04.1995 durch den Gesamtvorstand am 08.05.1995 erstellt und beschlossen. Die aktuelle Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.07.2020 beschlossen.
Karlsruhe, 20.07.2020